Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 54 Betriebs- und Haushaltshilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- LSG Thüringen, 21.03.2019 – L 1 U 1289/17
- BSG, 26.06.2001 – B 2 U 23/00 RZitiert von 1
- BSG, 26.06.2014 – B 2 U 17/13 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Regelung gem § 31 SGB 10: nicht als Adressat genannter Dritter - gesetzliche Unfallversicherung - Nebenerwerbslandwirt - Betriebshilfe - Ausschluss der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gem § 11 Abs 5 SGB 5 - Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers - Arbeitsunfall während gewerblicher Tätigkeit - Kostenerstattung für einen Betriebshelfer gem § 39 SGB 7 - kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG)Zitiert von 11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2023 – L 12 BA 15/18
- BSG, 17.07.2008 – B 3 KR 23/07 RZitiert von 22
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 11/23 RSozialversicherungspflicht - landwirtschaftlicher Betriebshelfer - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 11.12.2023 – 15 K 448/20 UZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 – 7 K 7089/22
- SG Kassel, 26.07.2018 – S 11 SO 160/16
15 Entscheidungen zu § 54 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/54#abs-1 (1) Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/54#abs-2 (2) Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/54#abs-3 (3) Die Satzung kann bestimmen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/54#abs-4 (4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht beansprucht und dürfen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/54#abs-5 (5) (weggefallen)