§ 11
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 – L 2 R 5754/10Zitiert von 3
- BSG, 21.03.2018 – B 13 R 15/16 RVereinbarkeit mit Europarecht der Anrechnung einer tschechischen Rente auf die deutsche Rente zu einem Prozentsatz, zu dem sich die tschechischen Versicherungszeiten mit den rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht überschneidenZitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2026 – L 9 R 3691/25
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2021 – L 1 U 3714/20Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2020 – L 33 R 279/18Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 01.10.2015 – L 9 R 3191/15 ER-B
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.07.2014 – L 14 R 551/12Zitiert von 2
- LSG NRW, 12.11.2013 – L 18 KN 206/10Zitiert von 2
- SG Duisburg, 09.05.2008 – S 29 R 33/07Zitiert von 1
9 Entscheidungen zu § 11 FRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 FRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/11#abs-1 (1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/11#abs-2 (2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/11#abs-3 (3) (weggefallen)