Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 51 (weggefallen)
(weggefallen)
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 51 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 05.03.2002 – B 2 U 15/01 RZitiert von 1
- BSG, 06.09.2017 – B 13 R 20/14 R(Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übergangsgeld - Höhe - fiktives Arbeitsentgelt - Bezugstätigkeit - bisherige berufliche Tätigkeit ohne Behinderung - kurzzeitig ausgeübte bzw lange zurückliegende Tätigkeit - Prägung des Lebensstandards - behinderungsbedingte Tätigkeit - Auslegung bereichsspezifischer Vorschriften im Lichte des SGB 9 - sozialgerichtliches Verfahren - Wert des Beschwerdegegenstands - keine Gegenrechnung von übergegangenen Ersatzansprüchen iS von § 34b SGB 2 - keine notwendige Beiladung des nachrangigen Grundsicherungsträgers wegen möglichen Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB 10 - Ausführungsbescheid während des Revisionsverfahrens - gleichbleibender Streitgegenstand)Zitiert von 13
- BSG, 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 RKrankengeld: Maßstab der Arbeitsunfähigkeit bei länger dauernder Arbeitslosigkeit; Reichweite des krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- LSG NRW, 16.12.2014 – L 18 KN 118/12Zitiert von 1
- LSG NRW, 06.05.2014 – L 18 KN 210/11Zitiert von 9
- LSG NRW, 29.04.2014 – L 18 KN 21/11Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 24.04.2012 – L 18 KN 82/10Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5162)
BGBl. 2021 I S. 5162
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 51 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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12.12.1996 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I 1859)
BGBl. 1996 I S. 1859
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.