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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1859

BGBl. 1996 I S. 1859 · 22.982 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1996, Seite 1859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1859
                                                Gesetz
                                   zur sozialrechtlichen Behandlung
                                 von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
                                                Vom 12. Dezember 1996

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Septem-
ber 1996 (BGBI. I S. 1461), wird wie folgt geändert:

1. In § 18b Abs. 2 Satz 2 wird der Verweis ,,§ 227 des

   Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch den Verweis
   ,,§ 23a" ersetzt.

2. Nach § 23 wird folgender§ 23a eingefügt:

                            ,,§23a

              Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
              als beitragspflichtige Einnahmen
      (1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwen-
   dungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen_ sind und
   nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrech-
   nungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes
   Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist
   dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem
   es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts
   Abweichendes bestimmen.

     (2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach

   Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsver-
   hältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltab-
   rechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zu-
   zuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt
   belegt ist.

      (3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der

   Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für

   versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,

   soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeits-

   entgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht

   erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist
   der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer
   aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Ar-
   beitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf
   des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem
   einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; aus-
   zunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus
   laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt
   belegt sind.
     (4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ein-
   malig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgelt-
   abrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjah-
   res zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses
   Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zu-
   sammen mit dem sonstigen für das laufende Kalender-

   jahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
   die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Ab-
   satz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem
   31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach
   Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum
   31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzu-
   ordnen ist.

      (5) Ist der Beschäftigte in der gesetz1ichen Kranken-
   versicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung
   des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4
   Satz 1 allein die Jahresarbeitsentgeltgrenze der ge-
   setzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünf-

   tes Buch) maßgebend."

                         Artikel2

   Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBI. 1
S. 1631 ), wird wie folgt geändert:

1. In§ 47 Abs. 4 Satz 5 wird der Verweis,,(§ 227)" durch
   den Verweis ,,(§ 23a des Vierten Buches)" ersetzt.

2. Nach§ 47 wird folgender§ 47a eingefügt:

                            ,,§47a

                  Zusätzliches Krankengeld

      Versicherte haben Anspruch auf zusätzliches Kran-
   kengeld, soweit allein wegen krankheitsbedingter
   Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
   ausfällt und nach § 23a des Vierten Buches beitrags-
   pflichtig gewesen wäre. Der Anspruch nach Satz 1

   besteht nicht für den Teil des einmalig gezahlten

   Arbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber wegen krank-

   heitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt

   worden ist oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz

   hätte gekürzt werden können."

3. § 227 wird aufgehoben.

4. In § 232 Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis ,,§§ 226 bis
   231" durch den Verweis ,,§§ 226 und 228 bis 231 die-
   ses Buches sowie § 23a des Vierten Buches" ersetzt.

5. § 240 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die
   §§ 238a und 243 Abs. 2 dieses Buches sowie § 23a
   des Vierten Buches gelten entsprechend."

6. In § 249 Abs. 3 wird der Verweis ,,(§ 227)" durch den
   Verweis ,,(§ 23a des Vierten Buches)" ersetzt.
BGBl. 1996, Seite 1860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1860
7. In § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Verweis ,,(§§ 223
   bis 256)" durch den Verweis ,,(§§ 223 bis 226 und 228
   bis 256 sowie § 23a des Vierten Buches)" ersetzt.

                         Artikel3
  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - GesetzJiche Ren-
tenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 133n, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November
1996 (BGBI. 1S. 1674), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

    ,,(1 a) § 47a des Fünften Buches gilt entsprechend."

2. § 164 wird aufgehoben.

                         Artikel4

   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

   In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBI. l S. 1014, 2797), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254) geändert worden ist, wird die Angabe,,§§ 226
bis 238 und § 244 des Fünften Buches" durch die Angabe
,,§§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches
sowie§ 23a des Vierten Buches" ersetzt.

                        Artikels

         Änderung des Mutterschutzgesetzes

  Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1S. 315), zuletzt geän-
dert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
(BGBI. I S. 2911), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 wird der Verweis ,,(§ 227 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Ver-
      weis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz-
      buch)" ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Verweis ,,(§ 227 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Ver-
      w_eis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz-
      buch)" ersetzt.

2. In§ 14 Abs. 1 Satz 3 wird der Verweis,,(§ 227 des Fünf-
   ten Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis
   ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

                         Artikel&

       Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. I S. 1461), wird
wie folgt geändert:

1. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird jeweils der Verweis ,,(§ 227 des
      Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Ver-
      weis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz-
      buch)" ersetzt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
       ,,(3a) § 47a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
      gilt entsprechend."

2. In § 59e Abs. 1 wird der Verweis ,,(§ 227 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis ,,(§ 23a
   des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

3. § 175 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch über die Bemessung des Beitrages zur gesetz-

   lichen Krankenversicherung gelten entsprechend."

4. In§ 179 werden nach dem Verweis,,(§ 23 Abs. 1 und 2),"
   die Wörter „die Beitragspflicht von einmalig gezahltem
   Arbeitsentgelt (§ 23a)," eingefügt.

                         Artikel7

     Änderung der Reichsversicherungsordnung
    In § 200 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1996
(BGBI. 1 S. 1461) geändert worden ist, wird der Verweis
,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den
Verweis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)"
ersetzt.

                         Artikels

            Änderung des Gesetzes über
       die Krankenversicherung der Landwirte

   In § 29 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes
vom 21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert worden
ist, wird der Verweis ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)" durch den Verweis ,,(§ 23a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

                         Artikel9

        Änderung des Zweiten Gesetzes über
       die Krankenversicherung der Landwirte
   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 24 77, 2557),
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird der Verweis .,(§ 227 des Fünf-
   ten Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Verweis
   ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

2. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis ,,§§ 227 bis 229
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch den
   Verweis ,,§§ 228 und 229 des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch sowie § 23a des Vierten Buches Sozialge-
   setzbuch" ersetzt.
BGBl. 1996, Seite 1861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1861
                        Artikel 10
          Änderung des Gesetzes über die
    Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation

   Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), zu-
letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Sep-
tember 1996 (BGBI. 1 S. 1461), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 6 wird jeweils die Angabe,,(§ 227 des Fünf-
   ten Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Angabe
   .,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

2. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 227 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Angabe ,,(§ 23a
   des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

                        Artikel 11
                    Änderung des
      Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes

  Artikel 1 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes
vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 47 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   .,Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
   men erzielt haben, erhalten Verletztengeld entspre-
   chend§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der
   Maßgabe, daß

   1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regel-
      mäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkom-
      mens zu berechnen und bis zu einem Betrag in
      Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsver-
      dienstes zu berücksichtigen ist,

   2. das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelent-
      gelts beträgt und das bei Anwendung des § 47
      Abs. 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeits-
      entgelt nicht übersteigt."

2. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden die Wörter „80 vom Hundert"
       durch die Wörter „75 vom Hundert" ersetzt.
    b) In Nummer 2 werden die Wörter „70 vom Hundert"
       durch die Wörter „68 vom Hundert" ersetzt.

                          Artikel 12
      Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
  § 4 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014, 1065), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1
S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Erleidet ein Arbeitnehmer infolge einer den Versiche-
rungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne des Sieb-
ten Buches Sozialgesetzbuch, so bemißt sich die Höhe
der Entgeltfortzahlung abweichend von Satz 1 nach dem
Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maß-
gebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht; dies gilt bei
Arbeitsunfällen nur in dem Arbeitsverhältnis, in dem der
Arbeitsunfall eingetreten ist, und bei Versicherungsschutz
nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch nur in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund
von Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften ver-
anlaßt worden sind."

                          Artikel 13

   Dem Artikel 12 Abs. 2 des Wachstums"'. und Beschäf-
tigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996
(BGBI. 1S. 1461) wird angefügt:

,,Artikel 6 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft."

                          Artikel 14

                        Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz mit Ausnahme des Artikels 13 tritt am
1. Januar 1997 in Kraft.
  (2) Artikel 13 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Berlin, den 12. Dezember 1996
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut
Kohl
                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                 Norbert Blüm

                                     Der Bundesminister für

Gesundheit
                                              Horst Seehofer
BGBl. 1996, Seite 1862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1862
                                           Zweite Verordnung
                         zur Änderung der Konzernabschlußbefreiungsverordnung
                                               Vom 28. Oktober 1996

  Auf Grund des § 292 des Handelsgesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1
Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2355) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft sowie unter Berücksichtigung der besonderen
Rechte des Deutschen Bundestages:

                         Artikel 1

  Die Konzernabschlußbefreiungsverordnung vom 15. No-

vember 1991 (BGBI. 1S. 2122), geändert durch Verord-

nung vom 9. Juni 1993 (BGBI. 1S. 916), wird wie folgt

geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden das Wort „Wirtschaftsgemein-
      schaft" durch das Wort „Gemeinschaft" ersetzt und
      danach die Wörter „oder eines anderen Vertrags-
      staates des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) In Satz 2 werden das Wort „Wirtschaftsgemein-
      schaft" durch das Wort „Gemeinschaft" ersetzt und
      danach die Wörter 11 oder in einem anderen Ver-
      tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum" eingefügt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Vor Nummer 1 werden das Wort „Wirtschafts-
      gemeinschaft" durch das Wort „Gemeinschaft"
      ersetzt und danach die Wörter „oder eines anderen
      Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
       „2. der befreiende Konzernabschluß und der
           befreiende Konzernlagebericht im Einklang mit

           der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom
           13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß
           (ABI. EG Nr. L 193 S. 1) nach dem Recht eines

          Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
          schaft oder eines anderen Vertragsstaates des
          Abkommens über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum aufgestellt worden sind oder
          einem nach diesem Recht aufgestellten Kon-
          zernabschluß und Konzernlagebericht gleich-
          wertig sind,".
   c) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach dem Komma
      das Wort „und" gestrichen, in Buchstabe b der
      Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort 11 und"
      sowie der folgende Buchstabe c angefügt:
      ,,c) eine Erläuterung der im befreienden Konzern-

           abschluß vom deutschen Recht abweichend

           angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und

           Konsolidierungsmethoden."

   d) Folgender Satz wird angefügt:
      ,,Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsun-
      ternehmen entsprechend; unbeschadet der übrigen
      Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des
      befreienden Konzernabschlusses und des befreien-
      den Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im
      Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates
      vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß
      und den konsolidierten Abschluß von Banken und
      anderen Finanzinstituten (ABI. EG Nr. L 372 S. 1)
      und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit
      der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. De-
      zember 1991 über den Jahresabschluß und den
      konsolidierten Jahresabschluß von Versicherungs-
      unternehmen (ABI. EG Nr. L 37 4 S. 7) zu erfolgen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „und letztmals auf
      solche, für die das Geschäftsjahr zum 31. Dezem-
      ber 1995 endet" gestrichen.

                         Artikel2

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Bonn, den 28. Oktober 1996

                                         Der Bundesminister

der Justiz
                                                  In Vertretung
                                                 Lanfermann
BGBl. 1996, Seite 1863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1863
                                                  Verordnung
                                  zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1996
                                                Vom 6. Dezember 1996

  Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845), der durch Arti-
kel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1532) geändert worden ist, und - in Verbindung mit
dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der
durch Artikel 2 § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom
23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, und n'ach An-

hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2

d~s Arbeitsförderungsgesetzes verordnet die Bundes-

regierung:

                         Artikel 1
  Die Sachbezugsverordnung 1996 vom 19. Dezember
1994 (BGBI. 1S. 3849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1643), wird
wie folgt geändert:

1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und
   der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1996" jeweils
   durch die Jahreszahl „ 1997" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Zahl „346" durch die Zahl
          ,,351 " ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Zahl „76" durch die Zahl

          „77" und jeweils die Zahl „135" durch die Zahl
          ,, 137" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „für Kinder'' gestri-
           chen und das Wort „Kindes" durch das Wort
           ,,Familienangehörigen" ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „beide" gestrichen.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „327" durch die Zahl
   ,,337" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „5,20" durch die

   Zahl „5,35" und die Zahl „4,20" durch die Zahl „4,35"

   ersetzt.

5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „übliche Preis" durch
       die Wörter „um übliche Preisnachlässe geminderte
       übliche Endpreis" ersetzt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die An-
       gabe „Satz 8" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Zahl „200" durch die Zahl
           .,220" ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Zahl „4" durch die
           Zahl „4,20" und die Zahl „3,40" durch die
           Zahl „3,60" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „7" durch die
       Zahl „4" ersetzt.

                         Artikel2

  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 6. Dezember 1996
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl
                                               Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Sozialordnung
                                                  Norbert Blüm
BGBl. 1996, Seite 1864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1864




                                    Siebente Verordnung
                       zur Änderung der Wintergeld-Umlageverordnung
                                        Vom 6. Dezember 1996

               Auf Grund des § 186a Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
             25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes
             vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert worden ist, in Verbindung
             mit Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809) verordnet
             das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bun-
             desanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:

                                                Artikel 1
               In § 1 der Wintergeld-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBI. 1S. 1201 ),
             die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
             S. 1809) geändert worden ist, wird die Zahl „1 ,7" durch die Zahl „1 ,0" ersetzt.

                                                Artikel 2
               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.


               Bonn, den 6. Dezember 1996

                                      Der Bundesminister
                                 für Arbeit und Sozialordnung
                                         Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1859. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fb359934ba501cc4….