Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 29 Arznei- und Verbandmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BSG, 11.09.2001 – B 2 U 38/00 RZitiert von 1
- BSG, 20.02.2001 – B 2 U 9/00 RZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2016 – L 1 U 4032/15Zitiert von 1
- BSG, 22.03.2011 – B 2 U 4/10 R(Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Unterlassungszwang - Verschlimmerung - Wideraufleben - Atemwegserkrankung - Weigerung des Unterlassens der gefährdenden Tätigkeit - kein Leistungsanspruch gem § 3 Abs 1 BKV - Gefahr der Entstehung einer BK - dauerhafte Ausprägung des Krankheitsbildes - Verfassungsmäßigkeit - Berufsfreiheit - Gleichheitssatz - Landwirtschaft - Farmerlunge - Rhinitis)Zitiert von 9
- BSG, 22.06.2004 – B 2 U 11/03 RZitiert von 2
- LSG Hessen, 30.04.2021 – L 9 U 189/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 – L 3 U 14/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/29#abs-1 (1) Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Arznei- und Verbandmitteln zu erreichen, für die Festbeträge im Sinne des § 35 oder § 35a des Fünften Buches festgesetzt sind, trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge. Verordnet der Arzt in diesen Fällen ein Arznei- oder Verbandmittel, dessen Preis den Festbetrag überschreitet, hat der Arzt die Versicherten auf die sich aus seiner Verordnung ergebende Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/29#abs-2 (2) Die Rabattregelungen der §§ 130 und 130a des Fünften Buches gelten entsprechend. Die Erstattungsbeträge nach § 130b des Fünften Buches gelten auch für die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.