Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 27 Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur
Stand: 29.03.2024
Wird zitiert von 91
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Nach Gewicht
- BSG, 20.02.2001 – B 2 U 9/00 RZitiert von 2
- BSG, 11.09.2001 – B 2 U 38/00 RZitiert von 1
- BSG, 09.11.2010 – B 2 U 24/09 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Hilfsmittel - Hörgerät - Raub - Verlust - Wiederbeschaffung - Ersetzung - Heilbehandlung - KostenerstattungZitiert von 3
- SG Karlsruhe, 12.12.2013 – S 1 U 3461/13
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 – L 8 U 3733/12
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 – L 10 U 3956/20Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 24.02.2026 – 101 AR 179/25 e
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2025 – L 3 U 42/24
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2025 – L 10 U 2582/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27#abs-1 (1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
Für die an der Heilbehandlung nach Satz 1 beteiligten Ärzte, Zahnärzte, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringer, die Leistungen für die gesetzliche Unfallversicherung erbringen und für die aufgrund der Regelungen des Fünften Buches noch keine Möglichkeit zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur besteht, gilt eine Pflicht zur Anbindung ab dem 1. Januar 2027. Satz 2 gilt ebenso für die Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft elektronischer Briefe nach § 295 Absatz 1c des Fünften Buches. Zum Ausgleich der in § 376 des Fünften Buches genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die in Satz 2 genannten Leistungserbringer die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27#abs-1a (1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis 368 des Fünften Buches festgelegten Anforderungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27#abs-2 (2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27#abs-3 (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.