Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/28#abs-1 (1) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/28#abs-2 (2) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/28#abs-3 (3) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/28#abs-4 (4) Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann insoweit eingeschränkt werden.

§ 27a § 29