Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/28#abs-1 (1) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/28#abs-2 (2) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/28#abs-3 (3) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/28#abs-4 (4) Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann insoweit eingeschränkt werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 28 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.03.2010 – VI ZR 131/09Amtshaftung: Ausübung eines öffentlichen Amtes durch einen DurchgangsarztZitiert von 11
- BGH, 09.12.2008 – VI ZR 277/07Arzthaftung: Voraussetzungen der Amtshaftung der Berufsgenossenschaft für Diagnose- und Behandlungsfehler eines H-Arztes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG Baden-Württemberg, 20.04.2023 – L 10 U 3956/20Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 04.05.2017 – L 6 U 207/17Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2016 – L 1 U 4032/15Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 17.07.2014 – S 1 U 4193/13
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2023 – L 6 U 88/22
- VG Trier, 23.02.2022 – 1 K 2279/21.TR
- LSG Hessen, 30.04.2021 – L 9 U 189/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.