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Artikel 6 · BT-Drs. 15/1525 · S. 154

Zu Artikel 6 (Änderung des Siebten Buches

Zu Artikel 6 (Änderung des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch)
Im Leistungsrecht der Unfallversicherung werden – wie
auch im Bereich des Krankenversicherungsrechts – Rabatte
bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmittel durch Apo-
theken berücksichtigt (§ 29 Abs. 2 SGB VII). Die beste-
hende Regelung wird nun durch weitere Bestimmungen des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Rabatte der pharma-
zeutischen Unternehmen ergänzt. Den Unfallversicherungs-
trägern oder ihren Verbänden wird die Möglichkeit eröffnet,
mit den pharmazeutischen Unternehmen zusätzliche Ra-
batte für Arzneimittel zu vereinbaren.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 155 – Drucksache 15/1525

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Herkunft

BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 831.902–832.572 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP