Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 15/1525 · S. 154
Zu Artikel 6 (Änderung des Siebten Buches
Zu Artikel 6 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) Im Leistungsrecht der Unfallversicherung werden – wie auch im Bereich des Krankenversicherungsrechts – Rabatte bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmittel durch Apo- theken berücksichtigt (§ 29 Abs. 2 SGB VII). Die beste- hende Regelung wird nun durch weitere Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Rabatte der pharma- zeutischen Unternehmen ergänzt. Den Unfallversicherungs- trägern oder ihren Verbänden wird die Möglichkeit eröffnet, mit den pharmazeutischen Unternehmen zusätzliche Ra- batte für Arzneimittel zu vereinbaren. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 155 – Drucksache 15/1525
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Herkunft
BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 831.902–832.572 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP