Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 218d Besondere Zuständigkeiten
Stand: 01.07.2020
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- BSG, 08.05.2007 – B 2 U 10/06 RZitiert von 2
- LSG NRW, 22.11.2005 – L 15 U 81/02Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/218d#abs-1 (1) Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 oder des § 129a die Zuständigkeit für ein am 1. Januar 2013 bestehendes Unternehmen, ist dieses nach § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen; die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 sowie des § 129a gilt insoweit als wesentliche Änderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/218d#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 1a und des § 129 Absatz 1 Nummer 1a, die am 31. Dezember 1996 bestanden haben und bei denen seitdem keine wesentliche Änderung im Sinne des § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative eingetreten ist. Dabei sind auch solche Änderungen wesentlich, die nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind und nach dem § 128 Absatz 1 Nummer 1a, dem § 129 Absatz 1 Nummer 1a oder dem § 129a eine andere Zuständigkeit begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/218d#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwerpunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 Satz 1 liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/218d#abs-4 (4) Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesentliche Änderungen sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/218d#abs-5 (5) (weggefallen)