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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2447

BGBl. 2012 I S. 2447 · 9.287 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2447
                                     Zweites Gesetz
                    zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                                              Vom 5. Dezember 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des

          Siebten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2b
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
   „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die
   Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind,
   oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied
   ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeich-
   nung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht er-
   forderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4
   und 5 gilt Satz 2 entsprechend.“

2. § 128 Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

   „1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechts-
        form betrieben werden und an denen das Land

       a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder
          mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf
          sich vereint oder

       b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmen-
          mehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung
          und Führung des Unternehmens obliegt, auf
          sich vereint,“.
3. § 129 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

      „1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechts-

           form betrieben werden und an denen Ge-

           meinden oder Gemeindeverbände
           a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar
              oder mittelbar die Mehrheit der Kapital-
              anteile auf sich vereinen oder

           b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmen-
              mehrheit in dem Organ, dem die Verwal-
              tung und Führung des Unternehmens ob-
              liegt, auf sich vereinen,“.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
      1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen-
         und Umschlagbetriebe,
      2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie

      3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
      Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirt-
      schaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1
      Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.“

4. § 129a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Beteiligungen“ durch
     die Wörter „bei Kapitalgesellschaften Kapitalbe-
     teiligungen“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Unternehmen“ durch

     das Wort „Kapitalgesellschaften“ und jeweils das
     Wort „Beteiligung“ durch das Wort „Kapital-
     beteiligung“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Betei-
     ligung“ durch das Wort „Kapitalbeteiligung“ er-
     setzt und werden nach dem Wort „Gemeindever-
     bänden“ die Wörter „an Kapitalgesellschaften“
     eingefügt.
  d) In Absatz 4 wird das Wort „Beteiligung“ durch
     das Wort „Kapitalbeteiligung“ ersetzt und werden
     nach dem Wort „Ländern“ die Wörter „an Kapital-
     gesellschaften“ eingefügt.

  e) In Absatz 5 wird das Wort „Beteiligung“ durch
     das Wort „Kapitalbeteiligung“ ersetzt und werden

     nach dem Wort „Gemeindeverbänden“ die Wörter
     „an Kapitalgesellschaften“ eingefügt.

  f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei sonstigen
     Unternehmen in selbständiger Rechtsform hin-
     sichtlich der gemeinsamen Stimmenmehrheit
     von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeinde-
     verbänden in dem Organ, dem die Verwaltung
     und Führung des Unternehmens obliegt, entspre-
     chend.“
5. Dem § 131 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 129 Absatz 4 bleibt unberührt.“

6. Dem § 150 Absatz 1 werden folgende Sätze ange-

   fügt:

  „Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die
  jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband
  beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen
  des § 6 Absatz 1 Satz 3.“

7. § 218d wird wie folgt gefasst:
                         „§ 218d

               Besondere Zuständigkeiten

     (1) Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1
  Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und
  Absatz 4 oder des § 129a die Zuständigkeit für ein
  am 1. Januar 2013 bestehendes Unternehmen, ist
  dieses nach § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative
  an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu
  überweisen; die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene
  Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129
  Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 sowie des § 129a
  gilt insoweit als wesentliche Änderung.
BGBl. 2012, Seite 2448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2448
     (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne
  des § 128 Absatz 1 Nummer 1a und des § 129 Ab-
  satz 1 Nummer 1a, die am 31. Dezember 1996 be-
  standen haben und bei denen seitdem keine we-
  sentliche Änderung im Sinne des § 136 Absatz 1
  Satz 4 zweite Alternative eingetreten ist. Dabei sind
  auch solche Änderungen wesentlich, die nach dem

  31. Dezember 1996 eingetreten sind und nach dem
  § 128 Absatz 1 Nummer 1a, dem § 129 Absatz 1
  Nummer 1a oder dem § 129a eine andere Zustän-
  digkeit begründen.

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne

  des § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwer-

  punkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4

  Satz 1 liegt.

     (4) Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesent-
  liche Änderungen sind zu berücksichtigen.
     (5) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
  e. V. prüft die Auswirkungen der Zuständigkeit der
  Unfallversicherungsträger der Länder und Kommu-
  nen nach § 128 Absatz 1 Nummer 1a und § 129 Ab-
  satz 1 Nummer 1a auf die Belastung der betroffenen
  Unternehmen durch Unfallversicherungsbeiträge im
  Verhältnis zu gleichartigen Unternehmen, für die die
  gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig
  sind, und legt dem Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales bis zum 31. Dezember 2013 einen Be-

  richt über das Ergebnis der Prüfung vor. Bestehen

  hiernach wettbewerbsrelevante Unterschiede, die
  durch die Regelungen des Sechsten Kapitels be-
  gründet sind, enthält der Bericht auch Vorschläge
  zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen
  der Unternehmen der betroffenen Gewerbezweige.“

                      Artikel 2
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 360 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 360

                       Umlagesatz
      Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent.“
2. § 361 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
          der Finanzen und dem Bundesministerium für
          Wirtschaft und Technologie zum Ausgleich
          von Überschüssen oder Fehlbeständen unter

          Berücksichtigung der Beschäftigungs- und

          Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Um-

          lage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem

          von § 360 abweichenden Umlagesatz erho-
          ben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlage-
          satz angesetzt werden, wenn die Rücklage
          die durchschnittlichen jährlichen Aufwendun-
          gen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre
          übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbe-
          stand mehr als die durchschnittlichen jähr-
          lichen Aufwendungen der vorhergehenden
          fünf Kalenderjahre beträgt,“.
   b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

                       Artikel 3

                    Änderung des

    Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

  In Artikel 13 Absatz 6a des Unfallversicherungs-
modernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 24
des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „2014“ durch die
Angabe „2016“ ersetzt.
                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft,
soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
   (2) Artikel 1 Nummer 1 und 6 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 5. Dezember 2012
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und
Soziales
                                          Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2447. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9330852fbbc4a9c4….