Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2447
BGBl. 2012 I S. 2447 · 9.287 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2b
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die
Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind,
oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied
ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeich-
nung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht er-
forderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4
und 5 gilt Satz 2 entsprechend.“
2. § 128 Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
„1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechts-
form betrieben werden und an denen das Land
a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder
mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf
sich vereint oder
b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmen-
mehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung
und Führung des Unternehmens obliegt, auf
sich vereint,“.
3. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
„1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechts-
form betrieben werden und an denen Ge-
meinden oder Gemeindeverbände
a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar
oder mittelbar die Mehrheit der Kapital-
anteile auf sich vereinen oder
b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmen-
mehrheit in dem Organ, dem die Verwal-
tung und Führung des Unternehmens ob-
liegt, auf sich vereinen,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen-
und Umschlagbetriebe,
2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie
3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirt-
schaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1
Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.“
4. § 129a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Beteiligungen“ durch
die Wörter „bei Kapitalgesellschaften Kapitalbe-
teiligungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Unternehmen“ durch
das Wort „Kapitalgesellschaften“ und jeweils das
Wort „Beteiligung“ durch das Wort „Kapital-
beteiligung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Betei-
ligung“ durch das Wort „Kapitalbeteiligung“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Gemeindever-
bänden“ die Wörter „an Kapitalgesellschaften“
eingefügt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Beteiligung“ durch
das Wort „Kapitalbeteiligung“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Ländern“ die Wörter „an Kapital-
gesellschaften“ eingefügt.
e) In Absatz 5 wird das Wort „Beteiligung“ durch
das Wort „Kapitalbeteiligung“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Gemeindeverbänden“ die Wörter
„an Kapitalgesellschaften“ eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei sonstigen
Unternehmen in selbständiger Rechtsform hin-
sichtlich der gemeinsamen Stimmenmehrheit
von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeinde-
verbänden in dem Organ, dem die Verwaltung
und Führung des Unternehmens obliegt, entspre-
chend.“
5. Dem § 131 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 129 Absatz 4 bleibt unberührt.“
6. Dem § 150 Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die
jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband
beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen
des § 6 Absatz 1 Satz 3.“
7. § 218d wird wie folgt gefasst:
„§ 218d
Besondere Zuständigkeiten
(1) Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1
Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und
Absatz 4 oder des § 129a die Zuständigkeit für ein
am 1. Januar 2013 bestehendes Unternehmen, ist
dieses nach § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative
an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu
überweisen; die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene
Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129
Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 sowie des § 129a
gilt insoweit als wesentliche Änderung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne
des § 128 Absatz 1 Nummer 1a und des § 129 Ab-
satz 1 Nummer 1a, die am 31. Dezember 1996 be-
standen haben und bei denen seitdem keine we-
sentliche Änderung im Sinne des § 136 Absatz 1
Satz 4 zweite Alternative eingetreten ist. Dabei sind
auch solche Änderungen wesentlich, die nach dem
31. Dezember 1996 eingetreten sind und nach dem
§ 128 Absatz 1 Nummer 1a, dem § 129 Absatz 1
Nummer 1a oder dem § 129a eine andere Zustän-
digkeit begründen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne
des § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwer-
punkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4
Satz 1 liegt.
(4) Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesent-
liche Änderungen sind zu berücksichtigen.
(5) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e. V. prüft die Auswirkungen der Zuständigkeit der
Unfallversicherungsträger der Länder und Kommu-
nen nach § 128 Absatz 1 Nummer 1a und § 129 Ab-
satz 1 Nummer 1a auf die Belastung der betroffenen
Unternehmen durch Unfallversicherungsbeiträge im
Verhältnis zu gleichartigen Unternehmen, für die die
gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig
sind, und legt dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales bis zum 31. Dezember 2013 einen Be-
richt über das Ergebnis der Prüfung vor. Bestehen
hiernach wettbewerbsrelevante Unterschiede, die
durch die Regelungen des Sechsten Kapitels be-
gründet sind, enthält der Bericht auch Vorschläge
zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen
der Unternehmen der betroffenen Gewerbezweige.“
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 360 wird wie folgt gefasst:
„§ 360
Umlagesatz
Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent.“
2. § 361 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie zum Ausgleich
von Überschüssen oder Fehlbeständen unter
Berücksichtigung der Beschäftigungs- und
Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Um-
lage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem
von § 360 abweichenden Umlagesatz erho-
ben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlage-
satz angesetzt werden, wenn die Rücklage
die durchschnittlichen jährlichen Aufwendun-
gen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre
übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbe-
stand mehr als die durchschnittlichen jähr-
lichen Aufwendungen der vorhergehenden
fünf Kalenderjahre beträgt,“.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes
In Artikel 13 Absatz 6a des Unfallversicherungs-
modernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 24
des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „2014“ durch die
Angabe „2016“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft,
soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 1 und 6 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2447. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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