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Artikel 1 · BT-Drs. 17/10750 · S. 8

Zu Artikel 1 (Änderung des Siebten Buches Sozial-

Zu Artikel 1 (Änderung des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Regelung greift ein Bedürfnis aus der geltenden Praxis
auf. Klarstellend wird damit gesetzlich verankert, dass aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine generelle Ver-
sicherung aller betreffenden Personen durch die zuständigen
Organisationen oder Verbände beantragt werden kann.
Zu Nummer 2
Nach geltendem Recht sind die Unfallversicherungsträger
im Landesbereich zuständig für Unternehmen, die in selb-
ständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das
Land entweder unmittelbar oder mittelbar überwiegende be-
teiligt ist oder auf deren Organe es einen ausschlaggebenden
Einfluss hat, § 128 Absatz 1 Nummer 1a SGB VII. Beide
Alternativen der Vorschrift sind derzeit auf alle rechtlich
selbständigen Unternehmen in privater oder öffentlich-
rechtlicher Rechtsform anwendbar.
Künftig wird zwischen Unternehmensarten unterschieden.
Die Regelung in § 128 Absatz 1 Nummer 1a Buchstabe a
SGB VII betrifft nur noch Kapitalgesellschaften. Zudem
wird das Kriterium der unmittelbaren oder mittelbaren über-
wiegenden Beteiligung konkretisiert und enger gefasst. Die
Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind demnach
nur für solche Kapitalgesellschaften zuständig, bei denen
das Land unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapi-
talanteile auf sich vereint. Vermitteln erst weitere Unterneh-
men des Landes die Kapitalmehrheit, muss diese Vorausset-
zung auf allen Ebenen erfüllt sein. Eine ohne mehrheitliche
Kapitalbeteiligung bestehende Einflussnahme reicht bei
Kapitalgesellschaften nicht mehr aus, um eine Zuständig-
keit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich zu be-
gründen.
Alle anderen Unternehmen als Kapitalgesellschaften wer-
den von § 128 Absatz 1 Nummer 1a Buchstabe b SGB VII
erfasst. Da

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.819 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10750, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.456–26.275 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 01d671ac3e6d0eff….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP