Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/10750 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung des Siebten Buches Sozial-
Zu Artikel 1 (Änderung des Siebten Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 Die Regelung greift ein Bedürfnis aus der geltenden Praxis auf. Klarstellend wird damit gesetzlich verankert, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine generelle Ver- sicherung aller betreffenden Personen durch die zuständigen Organisationen oder Verbände beantragt werden kann. Zu Nummer 2 Nach geltendem Recht sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig für Unternehmen, die in selb- ständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land entweder unmittelbar oder mittelbar überwiegende be- teiligt ist oder auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat, § 128 Absatz 1 Nummer 1a SGB VII. Beide Alternativen der Vorschrift sind derzeit auf alle rechtlich selbständigen Unternehmen in privater oder öffentlich- rechtlicher Rechtsform anwendbar. Künftig wird zwischen Unternehmensarten unterschieden. Die Regelung in § 128 Absatz 1 Nummer 1a Buchstabe a SGB VII betrifft nur noch Kapitalgesellschaften. Zudem wird das Kriterium der unmittelbaren oder mittelbaren über- wiegenden Beteiligung konkretisiert und enger gefasst. Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind demnach nur für solche Kapitalgesellschaften zuständig, bei denen das Land unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapi- talanteile auf sich vereint. Vermitteln erst weitere Unterneh- men des Landes die Kapitalmehrheit, muss diese Vorausset- zung auf allen Ebenen erfüllt sein. Eine ohne mehrheitliche Kapitalbeteiligung bestehende Einflussnahme reicht bei Kapitalgesellschaften nicht mehr aus, um eine Zuständig- keit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich zu be- gründen. Alle anderen Unternehmen als Kapitalgesellschaften wer- den von § 128 Absatz 1 Nummer 1a Buchstabe b SGB VII erfasst. Da
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.819 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/10750, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.456–26.275 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 01d671ac3e6d0eff….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP