Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2008 – L 1 U 3732/07Zitiert von 4
- BSG, 16.11.2005 – B 2 U 15/04 RZitiert von 11
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2024 – L 5 U 42/18
- BSG, 23.06.2020 – B 2 U 13/18 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit eines Beitragszuschlags nach § 162 SGB 7 - Rentennachzahlungen für weit zurückliegende Zeit - keine periodengerechten "Aufwendungen")Zitiert von 2
- LSG NRW, 12.09.2003 – L 4 (2) U 65/01
- BSG, 23.06.2020 – B 2 U 10/18 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragszuschlagsverfahren gem § 162 SGB 7 - Satzung - Satzungsautonomie - Schwere des Unfalls - Verletztenrente - Höhe der Rentenleistung - Rückwirkung - Vertrauensschutz - Gleichheitssatz)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 23.06.2020 – B 2 U 4/18 R
- BAG, 28.11.2019 – 8 AZR 35/19Ersatz eines Personenschadens - materieller und immaterieller Schaden - Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls - doppelter Vorsatz - Herbeiführung des Versicherungsfalls auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg - Umfang der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII - Beteiligung nach § 12 Abs. 2 SGB XZitiert von 14
- OVG NRW, 30.01.2018 – 15 A 28/17Zitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/162#abs-1 (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/162#abs-2 (2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/162#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.