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Artikel 5 · BT-Drs. 17/12297 · S. 35

Zu Artikel 5 (Änderung des Siebten Buches Sozial-

Zu Artikel 5 (Änderung des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1
Mit der Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfall-
kassen sowie der Aufnahme der Dienstbezüge der Ge-
schäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau in das SGB VII (vergleiche Nummer 8, § 147a) ist die
Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2
Folgeänderungen aufgrund der Neuorganisation der bun-
desunmittelbaren Unfallkassen.
Zu Nummer 3
Die Unfallkasse des Bundes nimmt die Aufgabe der Präven-
tion im Auftrag der Zentralstelle für Arbeitsschutz beim
Bundesministerium des Innern wahr und untersteht insoweit
der Aufsicht dieses Bundesministeriums; auch die Regelun-
gen zum Erlass von Unfallverhütungsvorschriften nach § 15
Absatz 1 bis 4 SGB VII gelten für die Unfallkasse des Bun-
des nicht. Für die Eisenbahn-Unfallkasse sind hingegen die
allgemeinen Regelungen des SGB VII anwendbar. Für den
neuen Unfallversicherungsträger Unfallversicherung Bund
und Bahn sollen grundsätzlich ebenfalls die allgemeinen Re-
gelungen des Zweiten Kapitels gelten. Die neue Fassung des
§ 115 SGB VII regelt die noch verbleibenden Abweichungen
vom für alle Unfallversicherungsträger geltenden Recht.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht dem geltenden § 115 Absatz 1
Satz 2, 3 und 4 SGB VII. Für die Unternehmen des Bundes
erlässt das Bundesministerium des Innern weiterhin allge-
meine Verwaltungsvorschriften. Satz 3 entspricht dem bishe-
rigen § 115 Absatz 3 Satz 3 SGB VII. Anstelle des bisherigen
§ 115 Absatz 2 SGB VII tritt für alle anderen Versicherten im
Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und
Bahn die allgemeine Regelung des § 15 SGB VII über den
Erlass von Unfallverhütungsvorschriften.
Zu Absatz 2
Dieser Absatz fo

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.380 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/12297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 158.125–172.505 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 51f7f822d6551c03….

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