Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 317 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/317#abs-1 (1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/317#abs-2 (2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/317#abs-2a (2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den Verhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hierbei sind für Berechtigte mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verhältnis zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/317#abs-3 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/317#abs-4 (4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 317 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 RGhetto-Renten-Gesetz: Ausschluss der Anwendung des § 306 Abs. 1 SGB VI bei Neufeststellung einer Auslandsrente für Bestandsrentner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 68
- BSG, 20.07.2011 – B 13 R 36/10 RFremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung - Europarecht - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 3
- BSG, 20.07.2011 – B 13 R 41/10 RFremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung - Diskriminierung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
- BSG, 20.07.2011 – B 13 R 39/10 RFremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung - Diskriminierungsverbot - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 3
- BSG, 20.07.2011 – B 13 R 40/10 RFremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung - Europarecht - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 10
- BSG, 25.01.2011 – B 5 R 47/10 RFremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Entgeltpunktebegrenzung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 21.08.2012 – L 18 KN 202/11Zitiert von 3
- BSG, 25.01.2011 – B 5 R 46/10 RFremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung bei Hinterbliebenenrente neben begrenzter Rente aus eigener Versicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 9
- LSG Thüringen, 14.12.2010 – L 6 R 802/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 317 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 317 geändert, Abs. 2a Satz 3 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 317 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 317 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 317 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.