§ 14a
Stand: 10.06.2019
Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 14a FRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 21.06.2005 – B 8 KN 1/05 RZitiert von 11
- BSG, 21.06.2005 – B 8 KN 7/04 RZitiert von 4
- BSG, 21.06.2005 – B 8 KN 9/04 RZitiert von 11
- BSG, 07.07.2004 – B 8 KN 10/03 RZitiert von 15
- BSG, 20.07.2011 – B 13 R 49/10 RFremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung - Diskriminierungsverbot - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 3
- BSG, 20.07.2011 – B 13 R 40/10 RFremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente - Begrenzung der Entgeltpunkte - rückwirkende Rechtsänderung - Europarecht - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 23.03.2015 – L 3 R 623/12
- LSG NRW, 19.08.2014 – L 4 U 104/12
- SG Detmold, 20.08.2012 – S 22 R 752/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14a FRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.