Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich
Stand: 01.10.2022
§ 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.
Änderungsverlauf
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 276b neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 969)
BGBl. 2022 I S. 969
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 276b aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 276b geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 276b neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 276b aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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