Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung
Stand: 10.06.2019
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- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 172/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 174/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 171/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 173/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 170/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 178/22Zitiert von 1
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- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 175/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 177/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 176/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 277 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/277#abs-1 (1) Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/277#abs-2 (2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind.