Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 232 Freiwillige Versicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/232#abs-1 (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/232#abs-2 (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 232 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2020 – L 11 R 3900/19
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 – 4 S 2453/17Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 – L 12 R 806/11Zitiert von 1
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 3/24 RBerechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kalendermonaten mit freiwillig geleisteten Beiträgen von der Anrechnung auf die für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlichen GrundrentenzeitenZitiert von 3
- BVerwG, 28.01.2004 – 2 C 4.03Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 – L 7 SO 3983/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 232 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 232 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 232 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.