Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 232 Freiwillige Versicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2020 – L 11 R 3900/19
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 – 4 S 2453/17Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 – L 12 R 806/11Zitiert von 1
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 3/24 RBerechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kalendermonaten mit freiwillig geleisteten Beiträgen von der Anrechnung auf die für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlichen GrundrentenzeitenZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 – L 7 SO 3983/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 23.04.2009 – 1 A 2547/07
6 Entscheidungen zu § 232 SGB VI →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/232#abs-1 (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/232#abs-2 (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.