Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

§ 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/156#abs-1 (1) Der Sozialbeirat besteht aus

1.
vier Vertretern der Versicherten,
2.
vier Vertretern der Arbeitgeber,
3.
einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
4.
drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/156#abs-2 (2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden

1.
vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und
2.
vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter

der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/156#abs-3 (3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.

§ 155 § 157