Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/109a#abs-1 (1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die
über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/109a#abs-2 (2) Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/109a#abs-3 (3) Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/109a#abs-4 (4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/109a#abs-5 (5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 109a SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 18.06.2026 – 8 K 3928/25
- LSG Baden-Württemberg, 26.11.2024 – L 2 SO 1981/24
- LSG NRW, 05.11.2020 – L 9 SO 392/19Zitiert von 1
- LSG NRW, 09.06.2016 – L 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 BZitiert von 2
- BSG, 26.11.2020 – B 14 AS 13/19 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung - Überprüfung der Erwerbsfähigkeit im Verfahren nach § 44a SGB 2 - Nichterteilung einer Schweigepflichtsentbindung zur Weiterleitung des Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der BA an den Rentenversicherungsträger zur Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit - erhebliche Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung - Kausalität)Zitiert von 19
- BSG, 10.11.2011 – B 8 SO 12/10 R(Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei Erwerbsminderung - behinderungsbedingter Mehrbedarf - kein Anspruch nach § 3 Abs 1 Nr 4 GSiG bzw § 30 Abs 1 Nr 2 SGB 12 aF ohne Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G - Verfassungsmäßigkeit - abweichende Festlegung des Regelbedarfs)Zitiert von 40
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 14.10.2025 – L 2 R 180/19
- LSG Hamburg, 20.03.2025 – L 4 AS 202/24Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 20.03.2025 – L 4 AS 201/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109a SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2008 Ausfertigung
§ 109a geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I 1856)
BGBl. 2008 I S. 1856
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 109a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 109a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2670)
BGBl. 2006 I S. 2670
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 109a neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.