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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2670

BGBl. 2006 I S. 2670 · 17.580 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 2670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2670
                                   Gesetz
    zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
                                             Vom 2. Dezember 2006

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                     Änderung
       des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

                       (860-12)

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 266 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach § 92 wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für
              Einrichtungen“.
   b) Der Angabe zu § 124 werden die Wörter „und
      Berichtszeitpunkte“ angefügt.
   c) Nach § 133a wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für
               das Jahr 2006“.

 2. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
 3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Hilfe zum Lebens-

      unterhalt“ durch die Wörter „Leistungen nach

      dem Dritten und Vierten Kapitel“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „In besonderen Härtefällen können Leistungen
       nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Bei-
       hilfe oder Darlehen gewährt werden.“
 4. In § 23 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
    langen,“ die Wörter „oder deren Aufenthaltsrecht
    sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt,
    sowie ihre Familienangehörigen“ eingefügt.
 5. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Landesregierungen setzen durch
   Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Re-
   gelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach
   § 40 fest. Sie können die Ermächtigung auf die zu-
   ständigen Landesministerien übertragen. Die Träger
   der Sozialhilfe können ermächtigt werden, auf der
   Grundlage von festgelegten Mindestregelsätzen re-
   gionale Regelsätze zu bestimmen. Die Festsetzung
   erfolgt erstmals zum 1. Januar 2007 und dann zum
   1. Juli eines jeden Jahres, in dem eine Neubemes-
   sung der Regelsätze nach Absatz 3 Satz 5 erfolgt
   oder in dem sich der Rentenwert in der gesetzlichen
   Rentenversicherung verändert.“

 6. In § 29 Abs. 1 Satz 7 wird der den Satz abschlie-
    ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wer-
    den die Wörter „Mietkautionen sollen als Darlehen
    erbracht werden.“ angefügt.
 7. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „einen Ausweis nach
    § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzei-
    chen G besitzen,“ durch die Angabe „durch einen

    Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches
    zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach
    § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung
    des Merkzeichens G nachweisen,“ ersetzt.

 8. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Le-

      bensunterhalt in“ das Wort „stationären“ einge-
      fügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „26“ durch die
      Zahl „27“ ersetzt.
 9. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 91 ist anzuwenden.“
10. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. die Aufwendungen für Unterkunft und Hei-
          zung entsprechend § 29, bei Leistungen in
          einer stationären Einrichtung sind als Kosten
          für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe

          der durchschnittlichen angemessenen tat-

          sächlichen Aufwendungen für die Warmmiete

          eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des
          nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe
          zu Grunde zu legen,“.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen um-
      fasster und nach den Umständen unabweisbar
      gebotener Bedarf auf keine andere Weise ge-
      deckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwen-
      dige Leistungen als Darlehen erbracht werden;
      § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

11. In § 77 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
    eingefügt:
   „Vertragspartei der Vereinbarungen sind der Träger
   der Einrichtung und der für den Sitz der Einrichtung
   zuständige Träger der Sozialhilfe; die Vereinbarun-
   gen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bin-
   dend.“
12. In § 80 Abs. 1 werden die Wörter „bei der zustän-
    digen Landesbehörde“ gestrichen.

13. § 82 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Leis-
      tungen nach diesem Buch,“ die Angabe „des be-
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      fristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Bu-
      ches,“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „abzu-
      setzen“ der Punkt am Satzende durch ein
      Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt:
      „höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckre-
      gelsatzes.“
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.
14. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „erforder-
      lich sind“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
   b) Nummer 3 wird gestrichen.
   c) Folgender Satz wird angefügt:

      „Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang
      die Aufbringung der Mittel verlangt werden,
      wenn eine Person für voraussichtlich längere
      Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung
      bedarf.“

15. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:

                           „§ 92a

                   Einkommenseinsatz
             bei Leistungen für Einrichtungen

      (1) Erhält eine Person in einer teilstationären
   oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die
   Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Ein-
   richtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von
   ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten
   oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Ein-
   kommen verlangt werden, soweit Aufwendungen
   für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.

      (2) Darüber hinaus soll in angemessenem Um-
   fang die Aufbringung der Mittel verlangt werden,
   wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit

   Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

     (3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemes-

   sen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des

   im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden
   Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haus-
   halt lebenden minderjährigen unverheirateten Kin-
   der Rechnung zu tragen.
      (4) § 92 Abs. 2 bleibt unberührt.“

16. In § 93 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „diejenige
    Hilfe zum Lebensunterhalt“ durch die Wörter „die-
    jenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapi-
    tels“ ersetzt.
17. In § 94 Abs. 1 Satz 6 und § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
    werden jeweils nach dem Wort „Dritten“ die Wörter
    „und Vierten“ eingefügt.

18. § 98 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Für die Leistungen nach diesem Buch an Perso-

   nen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten

   Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmög-
   lichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe ört-
   lich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform
   zuletzt zuständig war oder gewesen wäre.“
19. § 100 wird aufgehoben.

20. § 102 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

21. In § 105 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Hilfe
    zum Lebensunterhalt“ durch die Wörter „Leistun-
    gen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel“ ersetzt.
22. § 114 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 114
             Ersatzansprüche der Träger der
          Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
      Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozial-
   hilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem ande-
   ren zu verlangen, gegen den die Leistungsberech-
   tigten einen Anspruch haben, nach sonstigen ge-
   setzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen,
   gelten als Aufwendungen
   1. die Kosten der Leistung für diejenige Person, die
      den Anspruch gegen den anderen hat, und

   2. die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und
      Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung
      nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden
      Ehegatten oder Lebenspartner und die minder-
      jährigen unverheirateten Kinder geleistet wur-

      den.“

23. § 121 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 121

                        Bundesstatistik

     Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Bu-
   ches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhe-
   bungen über
   1. die Leistungsberechtigten, denen
      a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
         Kapitel (§§ 27 bis 40),

      b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
         minderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41
         bis 46),

      c) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Ka-

         pitel (§§ 47 bis 52),

      d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

         nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 bis 60),

      e) Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel
         (§§ 61 bis 66),
      f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
         Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel
         (§§ 67 bis 69) und

      g) Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem
         Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)
      geleistet wird,
   2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe
   als Bundesstatistik durchgeführt.“

24. § 122 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung

      nach § 121 Nr. 1 Buchstabe a sind:

      1. für Leistungsberechtigte, denen Leistungen
         nach dem Dritten Kapitel für mindestens ei-
         nen Monat erbracht werden:
         a) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr,
            Staatsangehörigkeit,     Migrationshinter-
            grund, bei Ausländern auch aufenthalts-
            rechtlicher Status, Stellung zum Haus-
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             haltsvorstand, Art der geleisteten Mehrbe-
             darfszuschläge,

          b) für 15- bis unter 65-jährige Leistungsbe-

             rechtigte zusätzlich zu den unter Buch-

             stabe a genannten Merkmalen: Beschäfti-

             gung, Einschränkung der Leistung,

          c) für Leistungsberechtigte in Personenge-

             meinschaften, für die eine gemeinsame

             Bedarfsberechnung erfolgt, und für ein-

             zelne    Leistungsberechtigte:   Wohnge-

             meinde und Gemeindeteil, Art des Trägers,
             Leistungen in und außerhalb von Einrich-
             tungen, Beginn der Leistung nach Monat
             und Jahr, Beginn der ununterbrochenen
             Leistungserbringung für mindestens ein
             Mitglied der Personengemeinschaft nach
             Monat und Jahr, die in den §§ 28 bis 35,
             37, 38 und § 133a genannten Bedarfe je
             Monat, Nettobedarf je Monat, Art und je-
             weilige Höhe der angerechneten oder in
             Anspruch genommenen Einkommen und
             übergegangenen Ansprüche, Zahl aller
             Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungs-

             berechtigten im Haushalt,

          d) bei Änderung der Zusammensetzung der
             Personengemeinschaft und bei Beendi-

             gung der Leistungserbringung zusätzlich

             zu den unter den Buchstaben a bis c ge-

             nannten Merkmalen: Monat und Jahr der
             Änderung der Zusammensetzung oder
             der Beendigung der Leistung, bei Ende
             der Leistung auch Grund der Einstellung
             der Leistungen und
       2. für Leistungsberechtigte, die nicht zu dem
          Personenkreis der Nummer 1 zählen: Ge-
          schlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,
          Vorhandensein eigenen Wohnraums, Art des
          Trägers.
          (2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung
       nach § 121 Nr. 1 Buchstabe b sind: Geschlecht,
       Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und
       Gemeindeteil, Art des Trägers, Staatsangehörig-
       keit sowie bei Ausländern auch aufenthaltsrecht-
       licher Status, Leistungen in und außerhalb von

       Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leis-

       tungsgewährung nach Monat und Jahr, die in

       § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedarfe je

       Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige

       Höhe der angerechneten oder in Anspruch ge-
       nommenen Einkommen.

         (3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
       nach § 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g sind für je-
       den Leistungsberechtigten:

       1. Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohn-
          gemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehö-
          rigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrecht-
          licher Status, Art des Trägers, erbrachte Leis-
          tung im Laufe und am Ende des Berichtsjah-
          res sowie in und außerhalb von Einrichtungen
          nach Art der Leistung nach § 8, am Jahres-
          ende erbrachte Leistungen nach dem Dritten
          und Vierten Kapitel jeweils getrennt nach in
          und außerhalb von Einrichtungen,

      2. bei Leistungsberechtigten nach dem Sechs-
         ten und Siebten Kapitel auch die einzelne
         Art der Leistungen und die Ausgaben je Fall,

         Beginn und Ende der Leistungserbringung

         nach Monat und Jahr sowie Art der Unterbrin-

         gung, Leistung durch ein Persönliches Bud-

         get,

      3. bei Leistungsberechtigten nach dem Sechs-

         ten Kapitel zusätzlich die Beschäftigten, de-

         nen der Übergang auf den allgemeinen Ar-

         beitsmarkt gelingt,

      4. bei Leistungsberechtigten nach dem Siebten
         Kapitel zusätzlich Erbringung von Pflegeleis-
         tungen von Sozialversicherungsträgern.“
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 45 Satz 2“ durch
      die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“
      ersetzt.

25. In § 123 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Leistungsemp-
    fänger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
    setzt.
26. § 124 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-

      richtszeitraum“ die Wörter „und Berichtszeit-
      punkte“ angefügt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a

      bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis c“

      ersetzt.

   c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Buch-
      stabe d“ durch die Angabe „Buchstabe c“ er-
      setzt.
   d) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Buch-
      stabe e“ durch die Angabe „Buchstabe d“ er-
      setzt.
27. In § 125 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 122
    Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 122 Abs. 3“ durch
    die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 122
    Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1“ ersetzt.
28. § 129 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 129
                Verordnungsermächtigung

     Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

   kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einver-

   nehmen mit dem Bundesministerium des Innern

   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-

   desrates das Nähere regeln über

   a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125
      Abs. 2,

   b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen
      Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel ge-
      leistet werden,

   c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte
      einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten
      bis Neunten Kapitel geleistet werden,
   d) den Zeitpunkt der Erhebungen,

   e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerk-
      male im Sinne der §§ 122 und 123 und
   f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufalls-
      stichprobe).“
BGBl. 2006, Seite 2673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2673
29. Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt:
                        „§ 133b

                  Weihnachtsbeihilfe in
            Einrichtungen für das Jahr 2006
      Personen, die am 1. Dezember 2006 einen An-

   spruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, er-

   halten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrich-
   tungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens
   36 Euro.“

                      Artikel 2

                    Änderung
      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                       (860-6)
  In der Inhaltsübersicht des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der

Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-
kel 259 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe zu
§ 109a wie folgt gefasst:

„§ 109a Hilfe in Angelegenheiten der Grundsicherung

        im Alter und bei Erwerbsminderung“.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be-
stimmt ist.
  (2) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b tritt am 1. Januar
2007 in Kraft. Artikel 1 Nr. 19 tritt am 1. April 2007 in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 2. Dezember

2006
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Soziales
                                            Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2670. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c310a4fd9f10684d….