Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 38 Haushaltshilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/38#abs-1 (1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/38#abs-2 (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/38#abs-3 (3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/38#abs-4 (4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/38#abs-5 (5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 38 SGB V →
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Nach Gewicht
- BSG, 16.06.2005 – B 10 LW 14/02 RZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2020 – L 5 KR 2908/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 – L 11 KR 386/23
- BSG, 07.11.2000 – B 1 KR 15/99 RZitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.2014 – 2 S 1877/13Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 01.03.2011 – L 11 KR 1694/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 20.08.2025 – 4 SLa 146/25
- LAG Köln, 20.08.2025 – 4 SLa 147/25
- LAG Köln, 20.08.2025 – 4 SLa 148/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 38 aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 38 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 38 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3853)
BGBl. 1998 I S. 3853
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23.06.1997 Ausfertigung
§ 38 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I 1518)
BGBl. 1997 I S. 1518
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 38 geändert und umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
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