Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Stuttgart, 14.06.2024 – S 5 R 3270/21
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- LSG Hessen, 22.06.2021 – L 2 R 360/18Zitiert von 2
- ArbG Berlin, 09.05.2014 – 28 Ca 4045/14Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 – L 11 KR 386/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 – L 3 U 234/18
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2023 – L 8 AL 3628/21Zitiert von 2
- LSG Bayern, 21.02.2022 – L 10 AL 81/20Zitiert von 4
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 3/20 RBeschäftigungspflicht von Arbeitgebern - zugelassener Maßnahmeträger als Arbeitgeber - Anrechnung von beschäftigten Behinderten auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - Arbeitsplatzbegriff - Nichtberücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen MaßnahmeteilnehmerZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/74#abs-1 (1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
§ 38 Absatz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/74#abs-2 (2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag des Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/74#abs-3 (3) Kosten für die Kinderbetreuung des Leistungsempfängers können bis zu einem Betrag von 160 Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn die Kosten durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar sind. Es werden neben den Leistungen zur Kinderbetreuung keine Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches; § 160 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/74#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die bei ihr versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach den §§ 54 und 55 des Siebten Buches.