Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BGH, 23.03.2010 – VI ZR 327/08Anspruch des Krankenversicherers auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation aus übergegangenem Recht des HeimbewohnersZitiert von 4
- OVG NRW, 19.11.2019 – 13 A 1326/17Zitiert von 1
- BGH, 23.03.2010 – VI ZR 249/08Anspruch des Krankenversicherers auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation aus übergegangenem Recht des HeimbewohnersZitiert von 4
- VG Köln, 04.04.2017 – 7 K 132/16Zitiert von 1
- LG Bochum, 22.08.2008 – I-5 S 72/08
- LG Bielefeld, 27.08.2008 – 22 S 49/08
Zuletzt entschieden
- BSG, 21.11.2025 – B 1 KR 66/24 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Kostenfreiheit - Streitigkeit iS des § 81a Abs 1 SGB 10 - Anwendbarkeit des SGG)
- OLG Dresden, 30.10.2025 – 4 U 69/23
- BGH, 09.07.2024 – VI ZR 252/23Regress durch GKV: Abweichungen von zivilrechtlicher Beweislast durch sozialrechtliche Anforderungen an AbrechnungssystemZitiert von 7
18 Entscheidungen zu § 294a SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 294a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/294a#abs-1 (1) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung, einer Vergewaltigung oder einer Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen sein können, besteht keine Mitteilungspflicht nach Satz 1. Bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung einer oder eines volljährigen Versicherten sein können, besteht die Mitteilungspflicht nach Satz 1 nur dann, wenn die oder der Versicherte in die Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/294a#abs-2 (2) Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren.