Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 294 Pflichten der Leistungserbringer
Stand: 10.06.2019
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die übrigen Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und gemäß den nachstehenden Vorschriften den Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen mitzuteilen.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 294 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 16 KR 896/22 KLZitiert von 3
- SG Marburg, 03.04.2019 – S 12 KA 303/18, S 12 KA 391/18Zitiert von 1
- SG Marburg, 03.04.2019 – S 12 KA 141/18
- SG Marburg, 16.05.2018 – S 12 KA 593/16
- SG Marburg, 16.05.2018 – S 12 KA 499/17
- SG Marburg, 16.05.2018 – S 12 KA 505/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2025 – L 6 KR 102/20
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2024 – L 4 KR 1374/23
- BGH, 09.07.2024 – VI ZR 252/23Regress durch GKV: Abweichungen von zivilrechtlicher Beweislast durch sozialrechtliche Anforderungen an AbrechnungssystemZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 294 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 294 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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