Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

SGB V

§ 280 Aufgaben des Verwaltungsrats

SozialrechtBund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/280?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat hat

1.
die Satzung zu beschließen,
2.
den Haushaltsplan festzustellen,
3.
die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen,
4.
Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 282 Abs. 2 aufzustellen,
5.
Nebenstellen zu errichten und aufzulösen,
6.
den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen und zu entlasten.

§ 210 Abs. 1 gilt entsprechend. § 35a Absatz 6a des Vierten Buches gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/280?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

§ 268 § 270