Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Stand: 10.06.2019
Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.
Wird zitiert von 136 Entscheidungen zu § 248 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 10.05.2006 – B 12 KR 6/05 RGesetzliche Krankenversicherung: Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen freiwillig Versicherter nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2006 – L 5 KR 5380/05Zitiert von 1
- BSG, 10.05.2006 – B 12 KR 7/05 RZitiert von 13
- BSG, 10.05.2006 – B 12 KR 5/05 RGesetzliche Krankenversicherung: Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BSG, 10.05.2006 – B 12 KR 21/05 RGesetzliche Krankenversicherung: Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BSG, 10.05.2006 – B 12 KR 13/05 RZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 07.05.2025 – L 2 BA 3436/21
- LSG NRW, 10.04.2025 – L 16 KR 342/23
- LSG NRW, 19.03.2025 – L 10 KR 137/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 248 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 248 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
-
21.07.2014 Ausfertigung
§ 248 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
-
21.03.2005 Ausfertigung
§ 248 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
-
27.12.2003 Ausfertigung
§ 248 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3013)
BGBl. 2003 I S. 3013
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.