Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 100 Unterversorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/100?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt die Feststellung, daß in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind bei der Feststellung einer Unterversorgung nicht zu berücksichtigen. Sie haben den für die betroffenen Gebiete zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abwendung der Unterversorgung einzuräumen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/100?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Konnte durch Maßnahmen einer Kassenärztlichen Vereinigung oder durch andere geeignete Maßnahmen die Sicherstellung nicht gewährleistet werden und dauert die Unterversorgung auch nach Ablauf der Frist an, haben die Landesausschüsse mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse nach deren Anhörung Zulassungsbeschränkungen in anderen Gebieten nach den Zulassungsverordnungen anzuordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/100?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt nach Maßgabe der Richtlinien nach § 101 Abs. 1 Nr. 3a die Feststellung, dass in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/100?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Zahnärzte.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 311 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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15.11.2019 Ausfertigung
§ 100 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I 1604)
BGBl. 2019 I S. 1604
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 100 aufgehoben und geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3439)
BGBl. 2006 I S. 3439
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