Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 100 Unterversorgung
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2019 – L 7 KA 31/17Zitiert von 5
- LSG Schleswig, 25.05.2007 – L 4 B 406/07Zitiert von 3
- BSG, 06.12.2021 – B 6 KA 6/21 BVertragsärztliche Versorgung - Gewährung von Sicherstellungszuschlägen - Voraussetzung einer festgestellten Unterversorgung - Rechtmäßigkeit dieser Feststellung gerichtlicher Prüfung nicht vollständig entzogen
- LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 – L 5 KA 1744/15Zitiert von 2
- BSG, 23.06.2010 – B 6 KA 22/09 R(Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien - Vorliegen einer Sonderbedarfszulassung zur Vermeidung von Versorgungsdefiziten - Bedarfsprüfung - Abstellen auf konkreten Versorgungsbereich - psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie - unterschiedliche Versorgungsangebote - verschiedene Schwerpunkte iS des Sonderbedarfstatbestandes nach § 24 Buchst b ÄBedarfsplRL)Zitiert von 38
- SG Hamburg, 17.07.2024 – S 3 KA 13/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 18.12.2024 – L 11 KA 3/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – L 7 KA 4/22Zitiert von 3
- VG Gera, 26.07.2023 – 4 E 473/23 Ge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/100#abs-1 (1) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt die Feststellung, daß in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Unterversorgung nicht zu berücksichtigen. Sie haben den für die betroffenen Gebiete zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abwendung der Unterversorgung einzuräumen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/100#abs-2 (2) Konnte durch Maßnahmen einer Kassenärztlichen Vereinigung oder durch andere geeignete Maßnahmen die Sicherstellung nicht gewährleistet werden und dauert die Unterversorgung auch nach Ablauf der Frist an, haben die Landesausschüsse mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse nach deren Anhörung Zulassungsbeschränkungen in anderen Gebieten nach den Zulassungsverordnungen anzuordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/100#abs-3 (3) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt nach Maßgabe der Richtlinien nach § 101 Abs. 1 Nr. 3a die Feststellung, dass in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/100#abs-4 (4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Zahnärzte.