Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung

SozialrechtBund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/76?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Maßnahmen, die zugunsten förderungsbedürftiger junger Menschen als Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt werden (außerbetriebliche Berufsausbildung), sind förderungsfähig, wenn

1.
der oder dem an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann und
2.
der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr angemessen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/76?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu fördern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/76?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden und ist eine Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos, kann die oder der Auszubildende ihre oder seine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/76?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen.

§ 72 § 73