Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 74 Assistierte Ausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/74?asof=2020-05-30#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (Vorphase).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/74?asof=2020-05-30#abs-2 (2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind
Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/74?asof=2020-05-30#abs-3 (3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung
Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen. Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/74?asof=2020-05-30#abs-4 (4) Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. Ihm steht beim Träger der Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/74?asof=2020-05-30#abs-5 (5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/74?asof=2020-05-30#abs-6 (6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/74?asof=2020-05-30#abs-7 (7) Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung mit den Ländern zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit sollen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht werden. Die Bundesagentur kann ergänzende Leistungen der Länder berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Berufsausbildungen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 74 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG Aachen, 25.04.2017 – S 14 AS 898/16
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 – L 14 AS 563/18
- LSG Schleswig, 11.05.2007 – L 3 AL 45/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 74 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 74 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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