Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung

Stand: 30.05.2020

SozialrechtBund3 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/75#abs-1 (1) In der begleitenden Phase sind auch junge Menschen förderungsberechtigt, die zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/75#abs-2 (2) Die begleitende Phase umfasst

1.
sozialpädagogische Begleitung,
2.
Maßnahmen zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung,
3.
Angebote zum Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten und
4.
Angebote zur Vermittlung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/75#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit legt die erforderlichen Unterstützungselemente nach Beratung des förderungsberechtigten jungen Menschen in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme im Einzelfall fest. Sie überprüft die Erforderlichkeit regelmäßig in Abstimmung mit dem Träger.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/75#abs-4 (4) Die individuelle Unterstützung des jungen Menschen ist durch den Träger der Maßnahme mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/75#abs-5 (5) In den Fällen des § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 kann der junge Mensch in der begleitenden Phase gefördert werden, ohne dass ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis besteht oder eine Einstiegsqualifizierung durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/75#abs-6 (6) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes bei der und Verantwortung desselben für die Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/75#abs-7 (7) Betriebe, die einen mit Assistierter Ausbildung geförderten jungen Menschen ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung

1.
administrativ und organisatorisch sowie
2.
zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifizierung

unterstützt werden.

§ 74 § 75a