Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 74 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/74?asof=2019-08-01#abs-1 (1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsberechtigte junge Menschen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/74?asof=2019-08-01#abs-2 (2) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 74 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 74 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.