Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 73a Mobilitätszuschuss
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/73a#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn
§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/73a#abs-2 (2) Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für zwei monatliche Familienheimfahrten. Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/73a#abs-3 (3) § 56 Absatz 1 Nummer 3 und § 63 dieses Buches sowie § 73 des Neunten Buches bleiben unberührt.