Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

SozialrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/120?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/120?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte Berufsrückkehrende. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

§ 116 § 117