Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/92#abs-1 (1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/92#abs-2 (2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/92#abs-3 (3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
Wird zitiert von 154 Entscheidungen zu § 92 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 27.03.2014 – L 9 SO 263/13
- LSG NRW, 20.04.2011 – L 9 SO 30/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 – L 23 SO 277/08Zitiert von 2
- LSG Bayern, 22.11.2023 – L 8 SO 271/22
- BSG, 20.04.2016 – B 8 SO 25/14 R(Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - Unterschiede zwischen § 92 Abs 2 S 1 SGB 12 und § 92 Abs 2 S 3 SGB 12 - individuelle Schätzung der häuslichen Ersparnis unter Begrenzung auf den Rechenposten des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts - volle Berücksichtigung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts)Zitiert von 11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 – L 8 SO 5/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.11.2024 – 9 U 87/22Zitiert von 1
- BSG, 08.05.2024 – B 8 SO 3/23 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Hilfe zum Besuch eines Gymnasiums - Taxikosten für Fahrten von und zur Schule - Einsatz von Einkommen und Vermögen - Bildung und Teilhabe - Verweis auf eine Beförderung durch die Eltern
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2023 – L 7 SO 3406/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 92 neu gefasst durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 92 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2670)
BGBl. 2006 I S. 2670
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