Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/87#abs-1 (1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/87#abs-2 (2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/87#abs-3 (3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.
Wird zitiert von 94 Entscheidungen zu § 87 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 09.03.2011 – L 9 SO 19/09Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 12.05.2017 – 3 K 369/16Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 – L 7 SO 3580/11Zitiert von 1
- BSG, 25.04.2013 – B 8 SO 8/12 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld - Schwerstpflegebedürftigkeit - Einkommenseinsatz - Einkommensbereinigung - Einkommensgrenze - Einsatz von Einkommen über der Einkommensgrenze - Freilassung von mindestens 60% - zusätzlich Berücksichtigung besonderer Belastungen - sozialgerichtliches Verfahren - StreitgegenstandZitiert von 15
- SG Fulda, 10.07.2012 – S 7 SO 51/11
- BSG, 28.08.2018 – B 8 SO 1/17 R(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Vermögenseinsatz - kleinerer Barbetrag - angemessene Erhöhung - besondere Notlage - Wertungen des § 87 SGB 12 - Ansparung aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit - dauerhafte Schwerstpflegebedürftigkeit - Orientierung an § 12 Abs 2 SGB 2)Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.09.2025 – 12 A 1975/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 19.09.2024 – L 9 SO 16/22Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2024 – 1 LB 415/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.