Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 85 Einkommensgrenze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/85#abs-1 (1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/85#abs-2 (2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/85#abs-3 (3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
Wird zitiert von 193 Entscheidungen zu § 85 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 27.01.2017 – 4 LC 115/15Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 – L 2 SO 2937/20Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.03.2019 – L 15 SO 54/18
- BSG, 04.04.2019 – B 8 SO 10/18 R(Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Einkommenseinsatz - Einsatzgemeinschaft - Absetzung von Versicherungsbeiträgen - Kfz-Haftpflichtversicherung - Einsatz von Einkommen über der Einkommensgrenze - Anwendbarkeit des § 87 Abs 3 SGB 12 - Möglichkeit zur Verteilung der Belastung auf mehrere Monate)Zitiert von 31
- BSG, 30.04.2020 – B 8 SO 1/19 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Einkommenseinsatz - Einkommensgrenze - Berechnung - Berücksichtigung von HeizkostenZitiert von 6
- BSG, 25.04.2013 – B 8 SO 8/12 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld - Schwerstpflegebedürftigkeit - Einkommenseinsatz - Einkommensbereinigung - Einkommensgrenze - Einsatz von Einkommen über der Einkommensgrenze - Freilassung von mindestens 60% - zusätzlich Berücksichtigung besonderer Belastungen - sozialgerichtliches Verfahren - StreitgegenstandZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2025 – L 8 SO 31/23
- VG Cottbus, 14.04.2025 – VG 4 K 52/21
- OVG NRW, 27.11.2024 – 12 A 566/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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