Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 28.02.2013 – B 8 SO 1/12 R(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - andere Leistung - Beschäftigung einer besonderen Pflegekraft - Vorhaltung eines Assistenzzimmers als Rückzugsmöglichkeit - Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten - sozialgerichtliches Verfahren - abtrennbarer Streitgegenstand - kein Verweis auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB 11 - Privilegierung des Arbeitgebermodells)Zitiert von 14
- LSG NRW, 28.11.2011 – L 20 SO 82/07Zitiert von 3
- SG Duisburg, 22.08.2006 – S 7 SO 8/05
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Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege empfangen, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.