Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

SGB XII

§ 84 Zuwendungen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/84#abs-1 (1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/84#abs-2 (2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 83 § 85