Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 86 Abweichender Grundbetrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 09.01.2013 – XII ZB 478/11Betreuervergütung: Übergang des Vergütungsanspruchs auf die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten; Geltung des dem Sozialrecht entnommenen Prinzips der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im ZuflussmonatZitiert von 8
- BSG, 20.09.2012 – B 8 SO 15/11 R(Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines Personenaufzugs - Einkommens- und Vermögenseinsatz - keine Anwendbarkeit des § 92 Abs 2 S 1 Nr 3 und S 2 SGB 12)Zitiert von 47
- LG Kassel, 06.06.2018 – 3 T 141/18Zitiert von 1
- VG Hannover, 06.02.2007 – 7 A 5422/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Länder und, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe können für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen.