Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 67 Leistungsberechtigte
Stand: 10.01.2020
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
Wird zitiert von 147 Entscheidungen zu § 67 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2026 – L 8 SO 19/26 B ER
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2023 – L 2 SO 1789/22Zitiert von 2
- LSG Hessen, 02.08.2012 – L 4 SO 86/12 B ER
- LSG NRW, 07.04.2008 – L 20 SO 53/06Zitiert von 8
- BSG, 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 RSozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - keine Bestellung eines besonderen Vertreters - absoluter Revisionsgrund - Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - drohende Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung - vorbeugende Leistung - PrognoseentscheidungZitiert von 35
- LSG Hamburg, 16.10.2025 – L 4 SO 30/24
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.04.2026 – 6 AZR 216/25Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Kirche
- LSG Baden-Württemberg, 10.12.2025 – L 2 SO 3420/25 ER-B
- LAG Hamm, 14.08.2025 – 18 SLa 323/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.12.2019 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 67 eingefügt durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.