Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Stand: 10.06.2019
Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 66a SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Kassel, 06.06.2018 – 3 T 141/18Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 SO 4766/17
- BSG, 09.06.2020 – B 1 KR 13/19 BH(Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Berücksichtigung von Vermögen - keine Anwendung von § 141 SGB 12 - kein höherer Freibetrag wegen besonderer Notlage)Zitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17Zitiert von 1
- BSG, 28.08.2018 – B 8 SO 1/17 R(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Vermögenseinsatz - kleinerer Barbetrag - angemessene Erhöhung - besondere Notlage - Wertungen des § 87 SGB 12 - Ansparung aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit - dauerhafte Schwerstpflegebedürftigkeit - Orientierung an § 12 Abs 2 SGB 2)Zitiert von 13
- LSG NRW, 27.03.2025 – L 9 SO 259/23
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 28.09.2023 – L 9 SO 170/21Zitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2023 – L 8 SO 27/21
- SG Karlsruhe, 20.01.2023 – S 67 KR 218/22 ER
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