Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2024 – L 8 BL 1/20
- BSG, 12.12.2024 – B 9 BL 1/24 RBehindertenrecht - kein niedersächsisches Landesblindengeld bei direktem Zuzug in ein Pflegeheim aus einem anderen Bundesland - noch unvollständige Harmonisierung der Blindengeldgesetze der Länder - sozialgerichtliches Verfahren - irrevisibles Landesrecht - Auslegung - Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung - Verfassungsmäßigkeit - Freizügigkeit - Diskriminierungsverbot - GleichheitssatzZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 – L 7 SO 2081/16Zitiert von 3
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 4/25 R
- BSG, 24.03.2015 – B 8 SO 20/13 RSozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung - Herberge am Einrichtungsort - Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthaltes - Vorverlagerung des Schutzes des EinrichtungsortesZitiert von 15
- BSG, 17.12.2014 – B 8 SO 19/13 RSozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - örtliche Zuständigkeit - letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung - Aufenthalt in einer der Einrichtung angeschlossenen Herberge - Anforderungen an die Vorverlagerung des Schutzes des EinrichtungsortesZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 14/24 RZitiert von 1
- BSG, 24.07.2025 – B 8 SO 7/24 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Einrichtungskette - UnterbrechungZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2025 – L 2 SO 3054/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.