Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 110 Umfang der Kostenerstattung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
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Nach Gewicht
- BSG, 27.02.2019 – B 8 SO 10/17 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Umfang der Kostenerstattung - Anwendbarkeit des § 110 Abs 2 SGB 12)Zitiert von 2
- BSG, 24.03.2009 – B 8 SO 34/07 RKostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern: Abstellung der Bagatellgrenze auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LSG Hessen, 07.06.2017 – L 4 SO 95/16Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 30.04.2014 – L 7 SO 3090/12Zitiert von 1
- SG Kassel, 12.04.2016 – S 11 SO 137/15
- SG Duisburg, 16.06.2015 – S 48 SO 559/13
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2025 – L 15/8 SO 145/21
- LSG Hessen, 18.11.2020 – L 6 AS 769/16Zitiert von 4
- SG Kassel, 28.11.2019 – S 11 SO 20/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/110#abs-1 (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/110#abs-2 (2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.