Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 68 Umfang der Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 27.06.2025 – L 8 SO 244/24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2026 – L 8 SO 19/26 B ER
- SG Nürnberg, 11.02.2025 – S 11 SO 16/25 ER
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 – 1 S 2192/19Zitiert von 12
- SG Aurich, 01.03.2007 – S 25 AS 94/07 ER
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2024 – 1 S 816/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 16.10.2025 – L 4 SO 30/24
- SG Lüneburg, 28.01.2025 – S 19 AS 44/22, 19 AS 73/22
- VGH Baden-Württemberg, 28.08.2024 – 1 S 1038/24
58 Entscheidungen zu § 68 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/68#abs-1 (1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/68#abs-2 (2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/68#abs-3 (3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.