Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/15#abs-1 (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/15#abs-2 (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 15 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gießen, 02.05.2022 – 3 L 793/22.GIZitiert von 5
- LSG NRW, 14.01.2015 – L 20 SO 503/14 B ERZitiert von 1
- BSG, 13.07.2010 – B 8 SO 14/09 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf vorbeugende Schuldnerberatung vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit - keine vorbeugenden Leistungen nach SGB 12Zitiert von 19
- LSG Hamburg, 16.10.2025 – L 4 SO 30/24
- LSG Schleswig, 16.08.2023 – L 9 SO 12/22
- SG Karlsruhe, 20.09.2019 – S 6 KR 3579/17
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 30.09.2020 – L 12 SO 174/20 B ERZitiert von 1
- SG Darmstadt, 02.01.2018 – S 17 SO 103/17 ER
- SG Duisburg, 12.12.2013 – S 48 SO 588/17 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 15 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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