Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

SGB XII

§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen

Stand: 10.01.2020

SozialrechtBund2 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/15#abs-1 (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/15#abs-2 (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.

§ 14 § 16