Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 141 Gesamtplanverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/141?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gesamtplanverfahren ist nach den folgenden Maßstäben durchzuführen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/141?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/141?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Sozialhilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/141?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 141 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 141 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2021 I S. 2020
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10.03.2021 Ausfertigung
§ 141 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 335)
BGBl. 2021 I S. 335
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 141 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1055)
BGBl. 2020 I S. 1055
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 141 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 575)
BGBl. 2020 I S. 575
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