Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/140#abs-1 (1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/140#abs-2 (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 140 SGB XII →
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Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 140 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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