Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 142 Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften
Stand: 05.01.2024
Ist eine nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung vor. Wegen dieser anderweitigen Bedarfsdeckung vermindert sich der monatliche Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe wie folgt:
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht wird. Der zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem öffentlich-rechtlichen Träger oder privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit für die anderweitige Bedarfsdeckung für Verpflegung und Haushaltsstrom Aufwendungen in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.
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Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 142 geändert und neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 142 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5162)
BGBl. 2021 I S. 5162
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10.03.2021 Ausfertigung
§ 142 geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 335)
BGBl. 2021 I S. 335
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 142 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2855)
BGBl. 2020 I S. 2855
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 142 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1055)
BGBl. 2020 I S. 1055
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